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Aktuell laufen 607 Lose aus 40 Kategorien in 83 Ausschreibungen

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Verkaufsverfahren

  • Was verkauft die VEBEG?
  • Grundsätzlich bewegliche Güter aller Art - siehe Verkaufspalette.

  • Kann ich etwas zum Zustand des Materials erfahren?
  • Nur telefonisch und unverbindlich, soweit uns die abgebende Dienststelle dazu Informationen übermittelt hat. Wir nehmen das Material in der Regel nicht persönlich in Augenschein. Deshalb unbedingt vor Gebotsabgabe besichtigen!
  • Wo lagert das ausgeschriebene Material?
  • Bundesweit bei den in den Ausschreibungen angegebenen Dienststellen. Die VEBEG hat keine eigenen Lager.
  • Kann ich einen ausgesonderten Panzer der Bundeswehr kaufen?
  • Nein - die VEBEG verkauft keine Panzer, Kampfflugzeuge, Kriegsschiffe, Waffen und Geräte nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG).
  • Wann kann ich das Material besichtigen?
  • Nur während der regulären Arbeitszeit der Dienststellen nach vorheriger telefonischer Terminabsprache oder zu den in den Angeboten festgelegten Besichtigungszeiten.
  • Kann ich an Fahrzeugen und Maschinen Probefahrten/Funktionsprüfungen vornehmen?
  • Nein - die Ware wird verkauft wie sie steht und liegt. Die Beurteilung des Materials kann nur auf der Grundlage der optischen Begutachtung durch den Interessenten erfolgen.
  • Welche Papiere erhalte ich für die Wiederzulassung von Fahrzeugen?
  • Für Fahrzeuge aus Beständen der Bundeswehr erhält der Käufer eine Bescheinigung der Zentralen Militärkraftfahrtstelle. Diese enthält alle technischen Daten für die Prüfung nach § 21 StVZO und für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung, Teil II.
    Für Fahrzeuge, die bei sonstigen Behörden oder Institutionen in Deutschland zugelassen waren, erhält der Käufer eine Zulassungsbescheinigung, Teil I und II oder den Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein.
    Für Fahrzeuge aus Beständen der Britischen Streitkräfte erhält der Käufer ein „Certificate of Origin" sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes Frankfurt.
    Für Fahrzeuge aus Beständen des Flottenmanagements IFMS der US-ARMY erhält der Käufer die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II oder den Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein sowie ein „Certificate of Ownership“, sofern die Fahrzeuge aus europäischer Produktion stammen. Für Fahrzeuge aus US Produktion erhält der Käufer ein „Certificate of Origin for a Vehicle“ sowie ein „Certificate of Ownership“.

 

Gebotsabgabe und Zuschlag

  • Registrierung und Online-Gebotsabgabe
  • Eine detaillierte Anleitung finden Sie im folgendem PDF-Dokument.

  • Wie hoch ist der Mindestpreis, was muß ich bieten?
  • Mindestpreise werden nicht veröffentlicht. Jeder Bieter kann sich aber telefonisch anhand bisheriger Verkäufe unverbindlich orientieren oder die Zuschlagspreise für alle verkauften Artikel der letzten 14 Tage einsehen.
  • Können gemeinnützige Vereine und karitative Organisationen Material kostenlos oder billiger erhalten?
  • Nein - kostenlose Abgaben oder Preisnachlässe sind aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich.
  • Wie registriere ich einen Verein?
  • Vereine sind als Unternehmer anzumelden.

  • Kann ich Gebote auch per Email abgeben?
  • Nein - wegen der mangelnden Authentizität ist dies leider nicht möglich.
  • Was kann ich tun, wenn ich einen falschen/ viel zu hohen Gebotsbetrag eingetragen habe?
  • Bei Ausschreibungen ist es vor Ablauf des Gebotstermins grundsätzlich möglich, ein erneutes höheres oder niedrigeres Gebot online abzugeben, da das zuletzt abgegebene Gebot gilt. Sie können Ihr Gebot vor Ablauf des Gebotstermins auch in Ihrem Konto unter Online-Gebote in den roten Mülleimer klicken und damit löschen.

  • Sind zusätzlich zum Gebotspreis Aufgelder zu zahlen?
  • Die VEBEG berechnet den Bietern und Käufern weder ein Bieteraufgeld noch sonstige Kosten und Gebühren. Zum Kaufpreis kommt lediglich die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, soweit nicht von der Regelung des § 25 a Umsatzsteuergesetz Gebrauch gemacht wird. Bei Waren, die der Zollgestellungspflicht unterliegen, sind die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll zu entrichten (vergl. hierzu den Punkt - Was bedeutet der Hinweis “Zollgestellungspflichtig“).

  • Kann ich vor der Gebotsabgabe erfahren, ob zu einem Los schon Gebote und in welcher Höhe vorliegen?
  • Nein - eingehende Gebote bleiben bis zum Gebotstermin unter Verschluss.

  • Wie erfahre ich, ob ich den Zuschlag erhalten habe?
  • Der Höchstbieter wird innerhalb von sieben Tagen schriftlich benachrichtigt. In der Regel wird das zugeschlagene Gebot am Tage nach dem Gebotstermin unter "Verkauf - Zuschlagspreise" veröffentlicht. Auch finden Sie dann in Ihrem Online-Konto neben Ihrem abgegebenen Gebot den zugeschlagenen Preis.

  • Kann ich die Anschrift des Höchstbieters erfahren?
  • Nur wenn uns dieser dazu ermächtigt hat. Wir können aber Ihre Anfrage an den Höchstbieter weiterleiten.
  • Was muss ich tun, wenn sich meine Firmierung ändert?
  • Wird Ihnen aufgrund der Umfirmierung vom Finanzamt eine neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer zugeteilt (z. B. Rechtsformwechsel), ist es erforderlich, dass Sie sich erneut registrieren. Sie erhalten dann eine neue Kundennummer.

  • Zusätzliche Gebotsmöglichkeit (ZGM)
  • Mit der zusätzlichen Gebotsmöglichkeit (ZGM) schnüren wir für Sie ein Paket der im Lostext genannten Einzellose. Sie können entweder Einzelgebote auf die entsprechenden Einzellose abgeben und/oder zusätzlich/alternativ auf die ZGM bieten. Der Zuschlag erfolgt im Gebotstermin auf die ZGM aber nur dann, wenn die Summe der abgegebenen Einzelgebote niedriger als das Höchstgebot auf die ZGM ausfällt. In diesem Fall werden alle Bieter mit dem Hinweis “Verkauft unter ZGM“ in Ihrem Online-Konto informiert, der Zuschlagspreis wird veröffentlicht. Die zusätzliche Gebotsmöglichkeit bieten wir aber nur in Einzelfällen an.

  • Kann ich mein Benutzer-Konto von Privat auf Gewerblich umstellen?
  • Nein, das ist nicht möglich. Zur Erklärung und zum Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft ist eine Neuregistrierung erforderlich. Nach Abschluss der Registrierung erhalten Sie dann eine neue Kundennummer. Ihr bisheriges Benutzerkonto (Kundenkonto privat) ist für die Abgabe von Geboten gesperrt.

 

Hinweise

  • Was bedeutet der Hinweis zum § 25 a UStG?
  • Der Käufer muß keine Umsatzsteuer bezahlen (Gebotspreis = Endpreis).
  • Was bedeutet der Hinweis "Ausfuhrgenehmigungspflichtig"?
  • Hiermit sind in den Ausschreibungen alle Waren gekennzeichnet, die in der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - genannt sind. Für den Export wird eine Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) benötigt.

  • Was bedeutet der Hinweis "Zollgestellungspflichtig"?
  • Die Waren befinden sich nicht im freien Verkehr. Sie sind bei dem im Lostext benannten zuständigen Zollamt zu gestellen. Im Zuge des ab 01.05.2016 in Kraft getretenen Zollkodex der Europäischen Union (UZK) ist die Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung zwingend erforderlich. Bei der Ausfuhr in ein Drittland sind entsprechende Versandverfahren zu eröffnen. Für Waren, die durch europäische Staatsangehörige erworben werden, ist das nachfolgend aufgeführte Verfahren vorgeschrieben.

    Die Auslieferung der Waren erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorlage der durch das Zollamt ausgestellten Bescheinigung sowie/bzw. der mit dem Bestätigungsvermerk des Zollamtes versehenen Abholvollmacht.

    ÜBERNAHME VON WAREN AUS DER TRUPPENVERWENDUNG

    Waren, welche sich in der Truppenverwendung (NATO oder US-Streitkräfte) befinden und durch europäische Staatsangehörige erworben werden, müssen zollamtlich abgefertigt werden.

    Eine Abholung der Waren bei VEBEG bzw. bei dem von VEBEG angegebenen Lagerort ist nur dann möglich, wenn der Erwerb vor Entgegennahme der Waren beim zuständigen Zollamt mit dem entsprechenden Formular „Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung“ (Formular 0215) angezeigt wurde.

    Dieses Formular ist online unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0215 abrufbar und muss von dem Erwerber ausgefüllt und beim Zollamt vorgelegt werden. Hierzu ist die genaue Bezeichnung der Waren einschließlich evtl. Seriennummern (bei Fahrzeugen z. B. die Fahrzeug-Ident-Nummer) anzugeben.

    Beim Zollamt ist dann eine Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Einfuhrabgaben zu entrichten. Nach Hinterlegung dieser Sicherheit erhält der Erwerber vom Zollamt eine Erlaubnis zur Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung. Mit dieser vom Zollamt ausgestellten Bescheinigung ist der Erwerber aus zollrechtlicher Sicht berechtigt, die Waren bei VEBEG bzw. bei dem von VEBEG angegebenen Lagerort entgegenzunehmen.
    Nach der Vorabanzeige und Entgegennahme der Waren unterliegen diese der Gestellungspflicht. Dies bedeutet, dass die Waren unverzüglich beim zuständigen Zollamt zur Feststellung der Nämlichkeit vorgeführt werden müssen.

    Im Zuge dessen ist die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Zollanmeldung notwendig. Es wird empfohlen, die im Internet von der Zollverwaltung unter der Adresse www.einfuhr.internetzollanmeldung.de zur Verfügung stehende Zollanmeldung zu verwenden. Die Anmeldung kann selbst oder durch einen Dienstleister (Zollagentur, Spedition) erstellt werden. Der unterschriebene Ausdruck muss dem Zollamt mit allen für die Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Das Zollamt berechnet die Einfuhrabgaben und erstellt den Steuerbescheid. Der darauf ausgewiesene Betrag wird mit der zuvor entrichteten Sicherheit verrechnet.
    Bitte beachten: Zum 01.05.2016 ist der Zollkodex der Union mit zugehörigen Rechtsakten als neues europäisches Zollrecht in Kraft getreten. Hiernach ist es auch bei Privatpersonen nicht länger möglich auf die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Zollanmeldung zu verzichten.

    NOTWENDIGE UNTERLAGEN

    • Rechnung bzw. Kaufvertrag
    • Formular 0215 (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0215)
    • Ggf. deutscher Fahrzeugbrief im Original (bei Fahrzeugen)
    • Zollanmeldung
    • Im Einzelfall können ggf. weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte kontaktieren Sie im Zweifel vorab die zuständige Zollstelle.

    Fragen zur Höhe der Abgabensätze sowie sonstige allgemeine Anfragen beantwortet die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion. Die Kontaktdaten finden Sie unter folgender Internet-Adresse:
    https://www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskuenfte/auskuenfte_node.html.